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Eine Buchung erfolgt gem. § 286 III BGB Rechte und Pflichten
Wie immer im Geschäftsleben, geht es auch bei der Reservierung des Ferienquartiers nicht ohne rechtliche Regelung. Eine vom Gast vorgenommene und von uns akzeptierte Zimmerreservierung begründet zwischen beiden Parteien ein Vertragsverhältnis, den Gast-Aufnahmevertrag. Wie alle Verträge, kann auch der Gast-Aufnahmevertrag nur mit Einverständnis beider Parteien gelöst werden. Im Einzelnen ergeben sich aus ihm folgende Rechte und Pflichten.
1. Der Gast-Aufnahmevertrag gilt als geschlossen, wenn die Bereitstellung eines Zimmers vom Gast bestellt und von uns bestätigt worden ist. Für die Bestätigung ist sowohl die mündliche als auch die schriftliche Form bindend.
2. Der zwischen Gast und Vermieter/in geschlossene Gast-Aufnahmevertrag verpflichtet beide Seiten zur Einhaltung.
3. Der Vermieter/in ist dem Gast gegenüber zu Schadensersatz verpflichtet, wenn das von ihm zugesagte Zimmer für die vereinbarte Zeit nicht bereitgestellt werden kann und ein gleichwertiger Ersatz nicht zur Verfügung steht.
4.1. Der Gast ist verpflichtet, bei Nichtinanspruchnahme der vertraglichen Leistungen den vereinbarten oder betriebsüblichen Preis zu zahlen, abzüglich der vom Vermieter (Gastwirt/in) ersparten Aufwendungen.
4.2. Die Einsparungen betragen nach Erfahrungssätzen bei Übernachtung 10 Prozent, bei Übernachtung/Frühstück 20 Prozent des Übernachtungspreises.
5.1. Der Vermieter (Gastwirt/in) ist nach Treu und Glauben gehalten, nicht in Anspruch genommene Zimmer nach Möglichkeit anderweitig zu vergeben, um Ausfälle zu vermeiden.
5.2. Bis zur anderweitigen Vermietung des Zimmers/ der Wohnung hat der Gast für die Dauer des Vertrages den nach Ziffer 4 errechneten Betrag zu zahlen.
6. An- und Abreisetag gelten bei der Berechnung als ein Tag. Am Anreisetag steht dem Gast in der Regel das bestellte Zimmer ab 17:00 Uhr zur Verfügung. Am Abreisetag muss das Zimmer bis 10:00 Uhr geräumt sein.
7. Die Preise beziehen sich auf eine Übernachtung pro Person in Einzel-, Doppel- oder Mehrbettzimmern bei einem Aufenthalt ab 5 Tagen. Für eine kürzere Aufenthaltsdauer oder für Einzelzimmer kann ein Zuschlag erhoben werden.
8. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Norden.
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